(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen stellt die Prüfungsbehörde.
(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.
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(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen stellt die Prüfungsbehörde.
(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.