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§ 24 SächsFwAPO (Sachsen) — Mündliche Prüfungen

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen stellt die Prüfungsbehörde.

(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.