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§ 22 SächsFwAPO (Sachsen) — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer unabhängig voneinander begutachtet und jeweils mit einer Punktzahl nach Anlage 5 bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, wird die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der beiden Bewertungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Punktzahl ergibt. Bei größeren Abweichungen entscheidet, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Vorschläge der Prüfer über die Punktzahl.

(3) Die Bewertungen nach Absatz 1 sowie die Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 2 Satz 2 sind schriftlich zu begründen.

(4) Eine Prüfungsarbeit, die nicht oder nicht mit Ablauf der Bearbeitungszeit abgegeben wird, wird mit null Punkten bewertet.