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§ 21 SächsFwAPO (Sachsen) — Schriftliche Prüfung

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsaufgaben sowie die Hilfsmittel stellt die Prüfungsbehörde.

(2) In den Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ist je ein Aufgabenkomplex in Fächern aus dem Grundausbildungslehrgang (Anlage 7 Nummer 1.1) zu bearbeiten. Die schriftlichen Prüfungen der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beinhalten Fächer aus dem Grundausbildungslehrgang, dem Gruppenführerlehrgang und dem Zugführerlehrgang (Anlage 8 Nummer 1.1, 3.1 und 4.1). Die jeweiligen Bearbeitungszeiten ergeben sich aus den Anlagen 7 und 8.

(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen zwei von der Prüfungsbehörde beauftragte Bedienstete, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. Die Aufsichtsführenden vermerken Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsniederschrift.

(4) Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsarbeiten mit einer für sämtliche Prüfungsaufgaben gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfungsbehörde verlost. Ein Bediensteter der Prüfungsbehörde, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, fertigt eine Liste über die ausgelosten Kennziffern an, welche in einem Umschlag bei der Prüfungsbehörde verschlossen und versiegelt aufbewahrt wird. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden.

(5) Die Prüfungsteilnehmer müssen die Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtsführenden abgeben. Dieser vermerkt auf einer separaten Liste den Zeitpunkt der Abgabe und die zugehörige Kennziffer. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungsteilnehmer keine Prüfungsarbeit abgegeben haben, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.