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§ 1 SächsFwAPO (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die

1. zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sowie

2. die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.