(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die
1. zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sowie
2. die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.
(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.