(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht der in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Mitglieder der Prüfungskommission bei einem von der Prüfungskommission bestimmten Futtermittelunternehmer eine Betriebskontrolle durchzuführen. Diese schließt eine Probenahme nebst Probenahmeprotokoll und die Erstellung eines schriftlichen Prüfberichts mit ein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder der Prüfungskommission legen die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest. Sie fertigen eine Niederschrift und eine gutachtliche Vorbeurteilung über die Kontrolle an. Auf dieser Grundlage bewertet die Prüfungskommission die Leistungen insgesamt. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.