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# § 1 SächsFuttMSachkVO (Sachsen) — Zuständigkeiten

Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Lehrgang für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle und die ihn abschließende Prüfung werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt.

(2) Die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FuttMKontrV kann auf eine von der LUA hierfür anerkannte, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung übertragen werden, die über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt und die Lehrgangsinhalte sachkundig vermitteln kann.

(3) Die Durchführung der den Lehrgang abschließenden Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV und von Teilen der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV kann auf eine von der LUA hierfür anerkannte und für die Durchführung des Futtermittelrechtes zuständige Behörde eines anderen Landes ganz oder teilweise übertragen werden, soweit sichergestellt ist, dass

1. deren Prüfung mit einer nach dieser Verordnung erfolgten Prüfung vergleichbar ist und

2. die LUA an der Abnahme der Prüfung teilnehmen kann.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsFuttMSachkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/1

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