(1) Im Genehmigungsbescheid sind die Schulart, der Bildungsgang und der Förderschultyp sowie bei berufsbildenden Schulen die Fachrichtung oder der Beruf auszuweisen, auf die oder den sich die Genehmigung bezieht.
(2) Die Genehmigung einer Ersatzschule für den Bildungsgang einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Bundesrechts dieses Bildungsganges. Dies gilt nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde auf Grund von Bundesrecht etwas anderes bestimmt.