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§ 19 SächsFrTrSchulG (Sachsen) — Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Schulen in freier Trägerschaft befristet für insgesamt höchstens drei Jahre beurlaubt. Die Beurlaubung wird abgelehnt, sofern ein dringendes dienstliches Interesse, insbesondere die Absicherung des Unterrichts an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, entgegensteht. Die Dienstleistung als Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft kann bei einer Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden.