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§ 10 SächsFrTrSchulG (Sachsen) — Untersagung des Betriebs

Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.