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§ 5 SächsFlüAG (Sachsen) — Aufzunehmende Ausländer

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgenommen werden Ausländer,

1. zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem Asylgesetz verpflichtet ist,

2. zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,

3. zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat,

4. zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,

5. zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,

6. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder

7. die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.