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§ 4 SächsFlüAG (Sachsen) — Ausreiseeinrichtungen

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Unterbringungsbehörden sind nicht zuständig für die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die Anordnung der Wohnungsnahme in einer Ausreiseeinrichtung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen.