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§ 6 SächsFischVO (Sachsen) — Köderfische

Sächsische Fischereiverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.

(2) Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 150 Zentimetern verwendet werden. Mit diesem darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.