(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.
(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden. Mit Hegenen darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.
(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
(4) Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Elektronische Bissanzeiger ersetzen die Aufsicht nicht. Von Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
(5) Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.
(6) Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sie dem Hegeplan nicht widerspricht.
(7) Mit einer Legangel darf nur bei Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei gefischt werden. Legangeln sind spätestens nach zwölf Stunden unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.