In Nebengewässern steht den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
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In Nebengewässern steht den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.