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# § 34 SächsFischG (Sachsen) — Förderung der Fischerei

Sächsisches Fischereigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Fischerei und die Fischproduktion im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von Programmen und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland sowie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und Programme.

(2) Die am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel der Fischereiabgabe werden durch die oberste Fischereibehörde zu 66 Prozent an den Landesverband der Sächsischen Angler e. V. abgeführt. Die verbleibenden Mittel aus der Fischereiabgabe werden nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung des Fischereiwesens oder der fischereilichen Forschungstätigkeit verwendet.

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Zitiervorschlag: § 34 SächsFischG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/34

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