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# § 29 SächsFischG (Sachsen) — Entschädigung, Ausgleich, Enteignung

Sächsisches Fischereigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden den Inhabern der Fischereirechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.

(2) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(4) Wird dem Inhaber eines Fischereirechts durch die in § 25 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach Absatz 3 gewährt.

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Zitiervorschlag: § 29 SächsFischG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/29

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