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# § 22 SächsFischG (Sachsen) — Jugendfischereischein und besondere Fischereischeine

Sächsisches Fischereigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein.

(2) Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, kann ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.

(3) Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, kann von der Fischereibehörde ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden. Dieser kann von den Anglerverbänden ausgegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 22 SächsFischG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/22

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