nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 SächsFischG (Sachsen) — Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischereiprüfung

Sächsisches Fischereigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,

2. die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und

3. keine Versagungsgründe entgegenstehen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen.

(3) Als sachkundig gelten:

1. Fischwirte und Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft,

2. Personen, die eine der Fischereiprüfung gleichwertige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben, und

3. Personen, denen bereits ein Fischereischein ausgestellt worden ist.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Fischereischeine anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt werden, sowie für Jugendfischereischeine.

(4) Die Fischereibehörde kann Personen, die ihre Sachkunde auf andere Weise nachgewiesen haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.

---

Zitiervorschlag: § 21 SächsFischG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
