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# § 16 SächsFischG (Sachsen) — Pachtvertrag

Sächsisches Fischereigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Mindestpachtzeit zulassen, sofern die ordnungsgemäße Hege gewährleistet ist. Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform.

(2) Ein Pachtvertrag darf mit höchstens sieben Mitpächtern ab geschlossen werden.

Pachtfähig sind

1. natürliche Personen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, oder

2. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerbsmäßigen Fischereiwirtschaft oder um Vereinigungen der Fischer oder Angler handelt.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsFischG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/16

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