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# § 13 SächsFischG (Sachsen) — Hegeplan

Sächsisches Fischereigesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ausübung der Fischerei hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen und durchzuführen. Die Fischereibehörde kann bei fischereilich unbedeutenden Gewässern den Fischereiausübungsberechtigten von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien.

(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Hegeplan fest gesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße Fischerei zu sichern.

(3) Stellt der Fischereiausübungsberechtigte keinen Hegeplan auf oder wird dieser nicht oder nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf seine Kosten aufstellen oder aufstellen lassen.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(5) Im Falles des § 10 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Fischereiausübungsberechtigten, die die Fischerei nur gemeinschaftlich ausüben dürfen.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsFischG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/13

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