(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungs- sowie Haltungsbetriebe, in denen der praktische Teil der Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten durchgeführt wird. Die Ausbildungsbehörde betraut eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt mit der Ausbildungsleitung.
(2) Bereits vorhandene spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die in Schulungen zur Fleischuntersucherin oder zum Fleischuntersucher, zur Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleurin oder zum Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleur oder in einem Studium zur Veterinäringenieurin oder zum Veterinäringenieur erworben wurden, können von der Prüfungsbehörde unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Nachweise auf die Dauer und den Umfang des praktischen Teils der Schulung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 angerechnet werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt für die Teilnahme am praktischen Teil der Schulung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 1.