(1) Der theoretische Teil der Schulung zu amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten kann in einer Ausbildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, wenn die Schulung den Vorgaben nach Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Teil einer Schulung nach Absatz 1 an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.