(1) Schulungsstelle ist jede nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde. Sie führt nach Bedarf Schulungen durch, stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Schulungsnachweise aus und leitet Kopien hiervon an die Prüfungsbehörde. Die Schulungsnachweise berechtigen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung und mikrobiologischen Kriterien durchzuführen.
(2) Die Schulung umfasst mindestens 40 Stunden. Die Schulungsstelle kann den Umfang herabsetzen, sofern Vorkenntnisse auf den Gebieten der Parasitologie, der Anatomie und der Labordiagnostik vorliegen, etwa bei tiermedizinischen Fachangestellten, technischen Assistentinnen und Assistenten sowie Laborantinnen und Laboranten. In diesen Fällen beträgt der Mindestumfang der Schulung 20 Stunden.
(3) Die Schulungsinhalte richten sich nach dem Schulungsrahmenplan der Anlage 7.