Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.