(1) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens.
(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.