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§ 2 SächsFöFoG (Sachsen) — Zweck und Mittelverwendung

Sächsisches Förderfondsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen

1. des „Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1,

2. des „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2,

3. der „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ entsprechend Anlage 3,

4. (aufgehoben)

5. des „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entsprechend Anlage 5,

6. des „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ entsprechend Anlage 6,

7. der „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ entsprechend Anlage 7,

8. des „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 8,

9. des „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ entsprechend Anlage 9 und

10. (aufgehoben)

11. (aufgehoben)

12. des „Darlehensfonds für den Mittelstand“ entsprechend Anlage 12.

(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.

(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.