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# § 3 SächsFöDaVO (Sachsen) — Daten zum Fördervorhaben

Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Zuwendungsverfahren werden in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank, bezogen auf den Förderbescheid, folgende Daten des Fördervorhabens verarbeitet:

das Förderprogramm, das Grundlage für den Antrag auf Zuwendung ist,

die Bezeichnung des Fördervorhabens,

die Identifikationsnummer für das Fördervorhaben,

die Einschätzung der Folgekosten des Vorhabens für den öffentlichen Sektor,

die Zuwendungsform (nicht, bedingt oder unbedingt rückzahlbare Zuwendung),

die Finanzierungsart,

die Bemessungsgrundlage (Förderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis),

die Zuwendungsart,

der Bewilligungszeitraum,

die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Höhe der Zuwendung, der Höhe der Finanzierungsanteile Dritter sowie des Finanzierungsanteils des Antragstellers,

die programmkonkreten Anteile an der Finanzierung der Zuwendung nach Europäischer Union, Bund, Land und sonstigen Geldgebern,

die Zuwendungshöhe, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, Haushaltstiteln, der bewilligten und der in Aussicht gestellten Zuwendung, den Fördergegenständen und den Leistungsorten.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsFöDaVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6DaVO/3

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