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§ 5 SächsFöDaG (Sachsen) — Datenbereitstellung

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsministerien sind verpflichtet, der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank alle erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches in aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) Die Basisdaten zur Einordnung der Fördervorhaben sind mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu pflegen. Fördervorhabenskonkrete Daten aus dem Fördervollzug sind mit dem Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem im Sinne des § 2 zu pflegen.

(3) Die Stellen nach § 2 sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem verpflichtet.