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§ 9 SächsEntEG (Sachsen) — Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:

1. § 115 erhält folgende Fassung:

§ 115

Enteignung

Eine Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens zulässig, wenn ein für dieses Vorhaben nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist oder eine Maßnahme des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. Nr. 26, S. 467) zugelassen wurde.“

2. In § 116 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 93 bis 103 Baugesetzbuch “ durch die Angabe „des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453)“ ersetzt.

3. In § 131 Abs. 5 wird die Angabe „gelten für das Verfahren die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend“ durch die Angabe „sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) anzuwenden“ ersetzt.