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# § 2 SächsEntEG (Sachsen) — Enteignungszweck

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach diesem Gesetz darf nur enteignet werden, um

1. Vorhaben zu verwirklichen, die

a)

Einrichtungen für Sport, für das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,

b)

Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,

c)

Schulen, Hochschulen und Einrichtungen für andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,

d)

Einrichtungen für die Versorgung oder Entsorgung,

e)

Einrichtungen, die dem Schutz der Umwelt dienen,

f)

Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,

g)

Einrichtungen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs und

h)

Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften

schaffen oder ändern, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen,

2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsEntEG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEntEG/2

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