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§ 36 SächsEigBVO (Sachsen) — Übergangsbestimmung

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eigenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 95a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung nicht erfüllen, sind nach den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu führen, es sei denn, die Gemeinde hat noch nicht das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt. In diesem Fall sind diese Eigenbetriebe erst ab dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens nach den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu führen.