(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der §§ 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen, sofern der Gegenstand des Betriebs keine abweichende gleichwertige Gliederung erfordert.
(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsübersicht zu erstellen, in der die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Absatz 1 nach Betriebszweigen getrennt dargestellt wird. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Erfolgsübersicht ist in den Anhang (§ 29) aufzunehmen.