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§ 25 SächsEigBVO (Sachsen) — Liquiditätsrechnung

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In einer Liquiditätsrechnung ist der Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr darzustellen. Die Liquiditätsrechnung ist wie der Liquiditätsplan zu gliedern (§ 19 Absatz 3).