(1) Für gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Eigenbetriebe geführt werden (§ 95a der Sächsischen Gemeindeordnung ), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden.
(3) Für Eigenbetriebe der Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Gemeinde der Landkreis tritt,
2. an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt,
3. an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat tritt,
4. bei Verweisungen auf Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Sächsischen Landkreisordnung Anwendung finden.
(4) Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. In ihr sind auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Sächsischen Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind; dies gilt nicht für die Regelung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.