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# § 8a SächsEMAVO (Sachsen) — Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,

2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie

3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamtinnen und Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8a SächsEMAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/8a

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