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# § 2 SächsEMAVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bereitschaftsdienst leistet, wer sich an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.

(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.

(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsEMAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/2

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