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§ 17 SächsEMAVO (Sachsen) — Allgemeine Voraussetzungen

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung nach § 95 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes unterliegen, und sie

1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden im Kalendermonat übersteigt und

3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

Die Vergütung ist vor Ablauf der Jahresfrist zulässig, wenn absehbar ist, dass ein Freizeitausgleich bis zum Fristablauf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird.

(2) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für eine volle Woche ermittelt werden kann, ist die Mehrarbeit innerhalb einer einen Monatswechsel beinhaltenden Kalenderwoche dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.