(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:
1. im polizeilichen Vollzugsdienst,
2. im Einsatzdienst der Feuerwehr und
3. im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.
(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines
1. Bereitschaftsdienstes,
2. Schichtdienstes,
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat oder
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren oder termingebundenen Ergebnisses
geleistet wird.
(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt.