(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Verwaltungsbehörden, soweit sie Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen (Bußgeldbehörden). Im Übrigen bleiben die Regelungen in den jeweiligen Aktenordnungen unberührt.