Für die Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz zuständig.
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Für die Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz zuständig.