(1) In Strafverfahren sind die §§ 2 und 3 der Bundesstrafaktenführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(2) In Bußgeldverfahren sind die §§ 2 und 3 der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
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(1) In Strafverfahren sind die §§ 2 und 3 der Bundesstrafaktenführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(2) In Bußgeldverfahren sind die §§ 2 und 3 der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung entsprechend anzuwenden.