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§ 5 SächsEGovGDVO (Sachsen) — Elektronische Signatur und Verschlüsselung

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatskanzlei verarbeitet zum Zwecke der Autorisierung und Authentisierung von Nutzern, der Nutzung von Diensten zur Erstellung, Prüfung und Beweiswerterhaltung elektronischer Signaturen für Dokumente, der Nutzung von Diensten zur Verschlüsselung, Entschlüsselung, Signatur und Signaturprüfung elektronischer Nachrichten, der Nutzung von Diensten zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation und der Bestätigung elektronischer Identitäten folgende personenbezogene Daten von Kommunikationspartnern, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind:

1. Name oder Firma,

2. Vorname,

3. E-Mail-Adresse,

4. De-Mail-Adresse,

5. Passwort,

6. Telefonnummer,

7. elektronische Identitäten,

8. Zuordnung zu Mandanten,

9. verschlüsselte OSCI Nutzungsdaten,

10. Kommunikationsnachweise für OSCI Kommunikation,

11. Signaturprüfprotokolle.

(2) Die Staatskanzlei löscht die zum Zwecke des Absatzes 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten für den jeweiligen Dienst automatisiert unverzüglich nach Wegfall des Zweckes der Speicherung.