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§ 9 SächsEGovG (Sachsen) — Interoperabilität

Sächsisches E-Government-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die staatlichen Behörden haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel so auszugestalten, dass ein medienbruchfreier Datenaustausch (Interoperabilität) zwischen ihnen ermöglicht und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird.