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§ 3 SächsEGovG (Sachsen) — Elektronische Zahlungsverfahren

Sächsisches E-Government-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen elektronische Zahlungen ermöglichen.