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# § 21 SächsEGovG (Sachsen) — Evaluierung

Sächsisches E-Government-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag im Jahr 2021 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1. welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Entwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen hat,

2. welche Projekte auf der Basis der Experimentierklausel des § 20 durchgeführt wurden,

3. wie sich Datenschutz und Barrierefreiheit in den informationstechnischen Systemen des Freistaates Sachsen entwickelt haben,

4. welche Kosten und Nutzen bei der Umsetzung dieses Gesetzes entstanden sind und

5. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

Bei der Evaluierung ist auch die Perspektive der Nutzer der E-Government-Angebote, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, zu berücksichtigen.

(2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer zwei Jahre vorgelegt.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsEGovG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovG/21

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