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§ 11 SächsEGovG (Sachsen) — Datenübermittlung

Sächsisches E-Government-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die elektronische Übermittlung von Daten in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form (elektronische Datenübermittlung) zwischen den staatlichen Behörden ist über ein informationstechnisches Netz zu führen, das deren informationstechnische Netze verbindet (Sächsisches Verwaltungsnetz).