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# § 4 SächsEAG (Sachsen) — Datenschutz

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und mit welcher Dauer personenbezogene Daten durch den einheitlichen Ansprechpartner im Rahmen seiner Aufgaben erhoben, gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden können. Das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) und nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsEAG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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