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§ 3 SächsEAG (Sachsen) — Gebühren und Auslagen

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der einheitliche Ansprechpartner kann für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erheben. Soweit nachfolgend oder im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

(2) Die Gebühren dürfen den Aufwand des einheitlichen Ansprechpartners nicht überschreiten. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens und der -formalitäten stehen. Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können im Kostenverzeichnis abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz festgelegt werden; neben der persönlichen Gebührenfreiheit kann auch eine persönliche Auslagenfreiheit bestimmt werden. Ferner können im Kostenverzeichnis Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.

(3) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners.

(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht vor Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners ab.