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§ 7 SächsDrogKRVO (Sachsen) — Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten

Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Personal hat die Nutzerinnen und Nutzer über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren sowie diese bei Bedarf zu vermitteln. Insbesondere Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren.