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§ 5 SächsDrogKRVO (Sachsen) — Gewährleistung der Notfallversorgung

Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber hat während des Betriebes des Drogenkonsumraumes sicherzustellen, dass eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal erfolgt. Es sind technische Notfallvorrichtungen im Drogenkonsumraum bereitzuhalten. Der Zugang zum Drogenkonsumraum muss für externe Rettungsdienste schnell und problemlos möglich sein.

(2) Der Betreiber hat einen Notfallplan zu erstellen, in dem die Einzelheiten der Notfallversorgung nach Absatz 1 festzuhalten sind. Der Notfallplan ist dem Personal zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Notfallplan jederzeit umgesetzt werden kann.